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Zollvorschriften


Meldepflicht bei Import, Export und Transit der Geldmittel oder anderen Zahlungsmittel


Der Zollaufsicht unterliegen Import, Export und Transit der Geldmittel im Barbestand oder anderen gleichwertigen Zahlungsmittel durch das Zollgebiet der Union. Unter anderen gleichwertigen Zahlungmittel werden verstanden:

  • Wertpapiere
  • Schecks und Wechsel
  • Edelmetalle und Edelsteine

Die Person, die die Geldmittel im Barbestand oder andere gleichwertige Zahlungmittel in der Gesamtsumme, die mindestens 15 000 EUR entspricht, importiert, exportiert oder transportiert, ist verpflichtet, schriftlich diese Tatsache dem zuständigen Zollamt zu melden.

Dem Meldepflicht ist auch jene Person verpflichtet, die in das dritte Land eine Postsendung, eine andere Sendung, die die Zahlungmittel im Barbestand beinhaltet, oder gleichwertige Zahlungsmittel in der Gesamtsumme mindestens von 1 000 EUR, schickt, oder von dem dritten Land eine Postsendung oder eine Sendung, die die Zahlungmittel im Barbestand beinhaltet, oder gleichwertige Zahlungsmittel in der Gesamtsumme mindestens von 1 000 EUR, bekommt.

Der Wert der Geldmittel in der slowakischen oder einer anderen Währung wird aufgrund des Kurses der angegebenen Währung bestimmt, der von der Nationalbank der Slowakei erklärt wird, und der am Tag des Imports oder Exports der Banknoten und Münzen oder am Tag der Eingabe der Postsendung oder einer anderen Sendung gültig war.

Einschränkungen bei Import und Export


1. Lebewesen - Lebendige Lebewesen, Embryoprodukte und Produkte der tierischen Herkunft, die den Gegenstand des Imports darstellen, unterliegen der veterinärärztlichen Kontrolle, die auf den Grenzinspektionsstationen durchgeführt wird. Dieser Kontrolle unterliegen auch lebendige Lebewesen, Embryoprodukte und Produkte der tierischen Herkunft, die aus dem dritten Land herkommen, und durch das Gebiet der Slowakischen Republik in das andere dritte Land transportiert werden.

Auf das Gebiet der Slowakischen Republik können nach der veterinären Kontrolle lebendige Lebewesen und Embryoprodukte aus den dritten Ländern importiert werden, die durch dieses Gesetz gegebene Bedingungen erfülen:

  • und aus dem dritten Land herkommen, dem es erlaubt wurde, auf das Gebiet der Slowakischen Republik die lebendigen Lebewesen und Embryoprodukte zu importieren.
  • Aus den Organisationen und Einrichtungen herkommen, von denen die Lebewesen zum Zweck der öffentlichen Präsentation, der Grund – und Anwendungsforschung gezüchtet und gehalten werden. Sie können auch aus solchen Zentren herkommen, in denen sie gesammelt werden, und welche sich in den dritten Ländern befinden, denen es erlaubt wurde, lebendige Lebewesen oder Embryoprodukte auf das Gebiet der Slowakischen Republik zu importieren.
  • Haben das Zertifikat, das im Herkunftsland augegeben wurde.


2. Gewähr und Schießbedarf - Jeder, der Gewähr der Kategorie A, Kategorie B oder Kategorie C oder Schießbedarf in diese Länder über die Staatsgrenze der Slowakischen Republik im -, ex - oder transportiert, ist verpflichtet, diese Tatsache dem Polizeiamt zu melden, von dem die Grenzkontrolle geleistet wird, oder dem Zollamt am Zollübergang der Slowakischen Republik. Das gilt nicht, wenn Import oder Export in den Sendungen realisiert wird. Zugleich ist er verpflichtet, das Waffenbegleitdokument, die Genehmigung und den europäischen Waffenpaß vorzulegen. Er muss die Genehmigung oder den europäischen Waffenpaß immer mithaben, wenn er das Gewähr der Kategorie A, Kategorie B oder Kategorie C oder den Schießbedarf für diese Waffen mithat. Er muss ihn dem zugehörigen Organ zur Kontrolle bereitstellen.

Jeder, der erneut das Gewähr der Kategorie A, Kategorie B, Kategorie C oder den Schießbedarf für diese Waffen im – oder exportiert, ist verpflichtet, mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum des geplanten Exports dem angehörigen Polizeiamt, je nach dem Wohn – oder Unternehmenort, oder Sitz des Ersuchers, dieses zu melden:

  • Persönliche Angaben, Nummer des Reisepasses der Person, von der der Transport realisiert wird.
  • Ort, wohin das Gewähr der Kategorie A, Kategorie B, Kategorie C oder schießbedarf für diese Waffen, exportiert wird.
  • Angaben über das Gewähr der Kategorie A, Kategorie B, Kategorie C und Angaben des Schießbedarfs
  • Grenzübergang, durch den der Export und erneut Import realisiert wird
  • Angaben über Transportsverkehrsmittel

3. Medikamente - Im – und Export der Medikamente für den persönlichen Bedarf ist nicht begrenzt, wenn sie im angemessenen Masse, das der Länge des Aufenthaltes entspricht, im – oder exportiert werden.

Bei dem Im – oder Export der Medikamente, die die Rausch – und psychotropen Mittel beinhalten, wird empfohlen, die Bestätigung vom Artz, dass man dieses Medikament nimmt,  dabei zu haben. Wir weisen darauf hin, dass diese Bestätigung beim Eintritt auf das Gebiet der anderen Ländern, auf Grund der Gesetze im jeweiligen Land, nicht akzeptiert werden soll.

Verbotener Import und Export


Gegenstände, deren unkommerzieller Export verboten ist:

  • Kulturdenkmäler
  • Gegenstände, die Museums – und Galerienwert haben
  • Archivdokumente

Gegenstände, deren unkommerzieller Import verboten ist:

  • Munition
  • Pyrotechnische Produkte
  • Kühschränke, Tiefkühlschränke mit Kompressor, mit dem elektrischen oder Gasbetrieb, Klimaanlagen, auch eingebaute, z.B. in Autos, oder die Stoffe beinhalten, die für die Ozondecke der Erde schädlich sind
  • Gebrauchte Kühlschränke und Tiefkühlschränke
  • Gebrauchte Küchenmaschinen, Wasch – und Geschirrspülmaschinen
  • Abgefahrene Reifen, die den Ansprüchen der allgemein verbindlichen Rechtvorschrift nicht etnsprechen
  • Benutzte Unterwäsche, Nachtskleider und Pyjamas
  • Benutzte Strumpfware, T-Shirts, Hemde oder andere Anzugsprodukte, die den menschlichen Körper direkt berührt haben
  • Benutzte Bettwäsche
  • Benutzte Kleider
  • Andere benutzte Textilprodukte
  • Benutzte Schuhe
  • Benutztes Polstermöbel
  • Benutzte Spielzeuge
  • Benutzte Elektrogeräte und Produkte der Gebrauchselektronik, z.B. Fernseher, Radios, Kassettenrekorders, Videoanlagen, Aufnahmegeräte, Kopiermaschinen, Computers und ihre Komponente, Abschneidemaschinen, Mähmaschinene, Zerkleinerungsmaschinen fürs Papier, Näh – und Bügelmaschinen

Selbstverständlich, wenn es sich um gebrauchte Kleider, Textilprodukte, Schuhe und gebrauchtes Polstremöbel handelt, wird das Exportverbot dieser Gegenstände nicht angewandt, wenn:

  • es um Gegenstäde des persönlichen Gebrauchs geht, die vom Reisenden importiert werden, oder ihm, aufgrund seines Aufenthaltes im Ausland, geschickt werden
  • es um Gegenstände geht, die das persönliche Eigentum der physischen Person bilden, und aufgrund seines Umzugs aus dem Ausland ins Inland importiert werden
  • physische Person oder Rechtssubjekt diese Gegenstände zum charitativen Zweck importiert
  • wenn der Lieferant nicht nur Dokumente aus dem Herkunftsland über die Desinfektion oder fachliche Reinigung dieser Sachen, sondern auch die Genehmigung zum Import vom kompetenten Hygieneorgan der Slowakischen Republik, vorlegt

Zollfreistellung der Ware beim Import 

   
Angeführte Informationen beziehen sich nur auf solche Fälle, wenn die Ware aus dem Gebiet der Slowakischen Republik ausserhalb des EU-Gebiets transportiert werden.

Der Entschluß über die Zollfreistellung der Ware vom Importzoll wird aufgrund des Gesuches ausgefertigt.

Ware im Gepäck des Reisenden

Die Freistellung vom Importzoll bezieht sich auf die Ware, wenn sie vom bis 15 Jahre alten  Reisenden importiert wird, und wenn der Gesamtpreis der Ware nicht 125 EUR übersteigt.

Die Freistellung vom Importzoll bezieht sich auf die Ware, die vom Besatzungsmitglied des Transportverkehrsmittels importiert wird, welcher beruflich die Zollgrenze minimal ein Mal in der Woche überschreitet, oder wenn die Ware vom Reisenden importiert wird, der bei der Ausübung seines Brufes in der Regel jeden Arbeitstag die Zollgrenze überschreitet. Diese Freistellung wird auf folgende Mengen beschränkt. Wenn es um:

  • Tabakprodukte geht:
1. 25 Stück Zigaretten
2. 5 Stück Zigarren
3. 10 Stück cigarillos
4. 25 g Tabak zum Rauchen oder
5. verhältnismässige Kombination dieser Produkte

  • Alkohol und Alkoholgetränke
1. 0,25 L Destilate und Spirituosen mit dem Titrus vom Alkoholgehalt, der 22% vol übersteigt, oder denaturierter Alkohol mit dem Titrus vom Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr
2. 0,5 L Destilate, Spirituosen und Aperitif auf der Wein – oder Alkoholbasis, Tafien, Saké oder ähnliche Getränke mit dem Titrus vom Alkoholgehalt, der nicht 22 % vol überstiegt. Weiter: Sekt, Likörwein oder Wein, oder
3. verhältnismässige Kombination dieser Produkte

  • andere als oben angeführte Ware, wenn ihr Preis zusammen nicht 25 EUR übersteigt. Zu diesem Preis werden nicht 4 EUR für Lebensmittel, Bier und alkoholfreie Getränke einbezogen; bei Parfums und Toilettwasser dürfen die Mengenbeschränkungen laut der besonderen Vorschrift der EU nicht überschritten werden.

Ware, die von den Personen, die das Vorrecht und Imunität laut des internationalen Rechtes genießen, importiert wird, und die Austattung der ausländischen Arbeitsplätze

Vom Importzoll befreite Ware:

  • Ware, die zu Bürozwecken und zum Verbrauch der diplomatischen Vertretungen oder Botschaften der fremden Staaten, die sich auf dem Boden der Slowakischen Republik befinden, bestimmt ist. Es handelt sich besonders um Amtakte, Heizmaterial für die Beheizung der Büroräume, Austattung der Büroräume, Treibstoff und Anlagen für Verkehrsmittel; dies gilt auch für Baumaterial, das zum Aus – oder Umbau von Gebäuden der Vertretung, inklusive der Ware, die als Teil der Anlage mit dem Gebäude festgebunden wird, wenn sie der Staatsvertretung vom Heimatland, oder aufgrund seines eigenen Anlasses geschickt wird.
  • Ware, die zum Gebrauch oder Verbrauch der Mitglieder des Diplomatenpersonals der oben angeführten Vertretungen, und der Konsularbeamten, die Mitglieder des Konsularpersonals der oben angeführten Vertretungen sind, und ihrer Familienangehörigen, die mit ihnen in einem Haushalt leben, dient; die Befreiung vom Importzoll auf Straßenverkehrsmittel wird auf grund des Gegenseitigkeitsprinzips in Bezug zum betreffenden dritten Land erteilt. Diese Befreiung gilt jedoch maximal für zwei Straßenmotorfahrzeuge, die innerhalb von zwei Jahren importiert wurden. Es wird nicht berücksichtigt, ob der Import im Namen des Mitglieds des Diplomatenpersonals der oben angeführten Vertretungen, oder Konsularbeamten, der Mitglied des Konsularpersonals der oben angeführten Vertretungen ist, oder im Namen seines Familienangehörigen, geschieht; vom Importzoll ist auch Wohlanhänger befreit. Man darf ihn aber nicht einmal nach dem Fristablauf laut § 48, Abs.1 des Gesetzes ausleihen, hinterlegen, mieten oder überführen; wenn ein Straßenmotorfahrzeug, das ohne Importzoll importiert wurde, rückfällig vor dem Ablauf der angeführten Frist exportiert, oder Importzoll bezahlt wird, oder wenn man seine ernsthafte Beschädigung nachweist, kann man anstatt solches Straßenmotorfahrzeuges ein anderes Straßenmotorfahrzeug ohne Importzoll importieren.
  • Ware, die von den Mitgliedern des administrativen oder technischen Personals der oben angeführten Vertretungen für ihren persönlichen Gebrauch oder für den Verbrauch bei ihrem ersten Diensteintritt, importiert wird; die Befreiung vom Importzoll auf Straßenverkehrsmittel wird auf grund des Gegenseitigkeitsprinzips in Bezug zum betreffenden dritten Land erteilt. Diese Befreiung gilt jedoch maximal für zwei Straßenmotorfahrzeuge und für die für den Haushalt bestimmte Ware, die mit der anderen Ware bei ihrem Einziehen importiert wird; jene Ware wird für die importierte Ware bei dem ersten Diensteintritt gehalten, wenn es um die Freistellung ins Zollregime für die freie Bewegung innerhalb sechs Monate nach dem Tag des ersten Diensteintritts beantragt wird.

Die Befreiung vom Importzoll wird nicht erteilt, wenn die Person in dem zweiten und dritten Punkt:

  • Bürger der Slowakischen Republik ist, oder auf dem Gebiet der Slowakischen Republik den ständigen Aufenthlalt hat, oder
  • wenn sie auf dem Gebiet der Slowakischen Republik unternehmerisch aktiv, laut der besonderen Vorschrift, ist.

Bordreserve

Vom Importzoll sind auf grund des Gegenseitigkeitsprinzips in Bezug zum betreffenden dritten Land die Lebensmittel, - Getränke, - Tabak, - und andere Warereserven befreit, die für den Gebrauch oder weitere Benutzung der Reisenden und Besatzung bestimmt sind. Das gilt für die Verkehrsmittel, die zu den unternehmerischen Zwecken im Bereich des Flug, - oder Wassertransports über Zollgrenze benutzt werden, und wenn solche Dienstleistungen in solchen Verkehrsmitteln üblich sind.

Vom Importzoll ist im Straßen – und Bahnverkehr die Ware, die in solchen Verkehrsmitteln über die Zollgrenze, mit Ausnahme von Tabakprodukten und Spirituosen, importiert wird,  laut des oben angeführten Absatzes befreit.

Treibstoffe

Vom Importzoll sind Treibstoffe in Hauptbehältern  der speziellen Containers und der Handelsmotorfahrzeuge befreit. Die Treibstoffe dürfen maximal 200 L pro einen speziellen Container oder ein Handelsmotorfahrzeug und nur für eine Fahrt transportiert werden.

Vom Importzoll sind Treibstoffe in den Hauptbehältern der Handelsmotorfahrzeuge, die für den Transport von mehr als neun Personen mit dem Fahrer bestimmt sind, jedoch maximal 600 L pro ein Handelsmotorfahrzeug und für eine Fahrt, befreit.

Samen, Saatkorn und Düngmittel

Samen und Saatkorn sind vom Importzoll auf grund des Gegenseitigkeitsprinzips in Bezug zum betreffenden dritten Land befreit. Düngmittel und andere Produkte für Bearbeitung der Erde und für die Pflege um Naturalien sind vom Importzoll auf grund des Gegenseitigkeitsprinzips in Bezug zum betreffenden dritten Land befreit.

Der Sitz des landwirtschaftlichen Betriebs und der Flächen, die von diesem Betreib bearbeitet werden, befindet sich in der unmittelbaren Nähe zur Zollgrenze dann, wenn der Sitz sich nicht mehr als fünf Kilometer von der Zollgrenze, und die Flächen sich nicht weiter als in der Zone von fünf Kilometer entlang der Grenze, befinden.

Export der Ware


Die oben angeführten Bestimmungen werden verhältnismäßig auf den Export der Ware, die dem Exportzoll unterliegt, angewandt. In solchen Fällen kann die Zollerklärung mündlich gegeben werden.

Zoll

   
Zoll wird beim Import und Export aus den EU-Ländern nicht angewandt.

Organe der Staatsverwaltung für den Zollwesenbereich:

  • Finanzministerium der SR
  • Zolldirektorium der SR
  • Einzelne Zollämter
  • Amt für Zollkriminalität

Zollämter, Zolldirektorium und Amt für Zollkriminalität bilden die Zollverwaltung, die die Aufgaben im Zollwesenbereich, Zolltarifen, Zollpreis, der nomenklaturen Einordnung und Bezeichnung der Warenherkunft, Zollstatistik, internationalen Verträge, im Bereich der Verwaltung von undirekten Steuern, im Bereich der Identifizierung der Personen wegen Steuerkriminalität usw., erfüllen.

Einkaufen in der EU


Auf dem einheitlichen Markt der EU kann man frei einkaufen. Das Gepäck und Einkäufe werden seit dem Beitritt (1. Mai 2004) der Slowakischen Republik zur EU nicht kontrolliert. Dazu gibt es jedoch eine Bedingung, die Ware muss für den persönlichen Gebrauch bestimmt werden. (Also, wenn jemand 10 Fernseher kauft, kann er, aber muss nicht, an der Grenze Probleme haben, weil er die Verwaltungsorgane überzeugen muss, dass diese Apparate für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.)
Beim Reisen unter den EU-Ländern gibt es also keine Beschränkungen für die Art des Einkaufs oder der Ware, die man mit hat, wenn sie jedoch nicht für den weiteren Verkauf bestimmt ist.

MWS ist schon im Preis, den man zahlt, weil ihre Tarife in einzelnen Ländern unterschiedlich sind.

Tabak und Alkohol

Als Richtilinien können diese Mengen dienen, die für den persönlichen Gebrauch gehalten werden. D.h. wenn man nicht mehr hat als:

  • 800 Zigaretten
  • 400 kurze Zigaretten
  • 200 Zigarren
  • 1 Kg Tabak
  • 10 Liter Spirituosen
  • 20 Liter Wein mit Alkoholinhalt (Porto-Wein oder Sherry)
  • 90 Liter Wein (davon maximal 60 Liter Schaumwein)
  • 110 Liter Bier

Einkaufen ausserhalb der EU


Wenn man in die EU aus dem Land, das nicht zur EU gehört, einreist, kann man Ware, die von MWS und Verbrauchssteuer befreit ist, mit haben, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist und die angegebenen Limite nicht übersteigt. Dasselbe betrifft Kanar-Inseln, Channel Islands (Inseln zwischen Frankreich und Großbritannien), Gibraltar und andere Gebiete, auf die sich MWS und die Bestimmungen der EU über Verbrauchssteuer nicht beziehen.

Tabakprodukte

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 kurze Zigarren oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Tabak

Alkoholgetränke

  • 1 Liter Spirituosen über 22 % des Inhalts oder
  • 2 Liter alkoholisierten Wein oder Schaumwein
  • 2 Liter schaumfreien Wein

Parfum - 50 Gramm
Toilettwasser - 250 Ml
Andere Ware: bis 175 € Preis

Im Rahmen diesesr Beschränkung lässt Finnland 16 Liter Bier pro Person zu. Die Beschränkungen sind erniedrigt auf 90 € pro Reisenden bis 15 Jahre für alle EU-Länder, mit Ausnahme von Dänemark, Deutschland, Niederlanden und Großbritannien.

Fleisch – und Milchprodukte

Für den Transport dieser Produkte gibt es im Rahmen der EU keine Beschränkungen, weil auf dem Gebiet der EU sehr strenge gemeinsame veterinäre Standarte festgelegt sind. Vorübergehende Beschränkungen werden in den Fällen eingeführt, wenn Infektionskrankheiten der Lebewesen ausbrechen, wie z.B. Mund – und Klauenseuche, worüber die Medien genau informieren. Die Reisenden, die aus Andoorra, Bulgarien, Faer-Inseln, Grönland, Island, Lichtenstein, Norwegen, Rumänien, San Marino oder Schweiz einreisen, können in die EU Fleisch und Milch im persönlichen Gepäck haben.

Wenn man in die EU aus anderen, zur EU nicht angehörigen Ländern einreist, darf man ohne ordentliche veterinäre Dokumentation kein  Fleisch, Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte importieren. Diese Regeln wurden eingeführt, um der Verbreitung der schwierigen Tierkrankheiten vorzubeugen. Die Reisenden aus den zur EU nicht angehörigen Ländern können nur Kinderpulvermilch, Kinderernährung oder andere spezielle, vom medizinischen Aspekt notwendige Lebensmittel mit haben, und zugleich unter zwei Bedingungen: sie erfordern vor dem Gebrauch keine Lagerung im Kühlen und es handelt sich um Markprodukte in der unbeschädigten Originalpackung.

Mehr Informationen auf:

www.obcan.sk
www.euroinfo.gov.sk
www.colnasprava.sk
www.mfa.sk



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